Bewilligungsbehörden und Schlichtungsstellen

Links zu kantonalen Bewilligungsbehörden und regionalen Schlichtungsstellen

Für Fragen resp. Entscheide zu öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus dem Pachtrecht sind die kantonalen Bewilligungsbehörden zuständig. Die Aufgaben der Bewilligungsbehörden umfassen:

  • Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 und 8 LPG)
  • Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung Art. (30-32 LPG)
  • Bewilligung des Pachtzinses für landw. Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG)
  • Beurteilung einer Einsprache gegen einen Pachtzins bei Gewerben und Grundstücken (Art. 43 und 44 LPG).
  • Erlass von Feststellungsverfügungen (art. 49 BGBB).

​Bei Streitigkeiten aus den Pachtverträgen sind die regionalen Schlichtungsstellen oder Friedensrichter in den einzelnen Regionen zuständig.

​Folgend sind die Links zu den kantonalen Bewilligungsbehörden, als auch die Links zu den regionalen Schlichtungsstellen resp. Friedensrichter aufgeführt.