Landwirtschaftliche Pacht, die wichtigsten Punkte in Kürze

Pachtdauer

Erste Pachtdauer: (Artikel 7 LPG)
- für einzelne Grundstücke mindestens 6 Jahre
- für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens 9 Jahre

Eine kürzere Pachtdauer ist bewilligungspflichtig. Entsprechende Anträge sind beim kantonalen Amt einzureichen.

Pachtverträge

- Pachtzinse für Gewerbe sind vom zuständigen kantonalen Amt zu bewilligen.
- Pachtzinse für Einzelparzellen sind nicht bewilligungspflichtig

Die Höhe des Pachtzinses wird durch die Pachtzinsverordnung beschränkt, gegen überhöhte Pachtzinse kann ebenfalls beim kantonalen Amt Einsprache erhoben werden.

Bewilligungspflichtig ist weiter: 
- die parzellenweise Verpachtung eines Gewerbes

Bei tiefergehenden Fragen melden Sie sich bitte bei unserem Berater.

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht der PächterIn entsteht wenn (alle Bedingungen müssen erfüllt sein):
- Das gepachtete Grundstück 6 Jahre oder Gewerbe 9 Jahre von der jeweiligen Person bewirtschaftet worden ist.
- Die PächterIn selbst EigentümerIn eines Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt.
- Das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungskreis des Gewerbes liegt
Das Vorkaufsrecht eines Verwandten geht demjenigen der PächterIn vor.
 

Das Vorkaufsrecht berechtigt zum Eintritt in einen bestehenden Kaufvertrag mit einem Dritten zu gleichen Bedingungen (z. B. Preis) bis drei Monate nach Kaufabschluss .

Kündigung des Pachtvertrages erhalten / befristeter Pachtvertrag läuft aus

Bei einer Pacht auf unbestimmte Zeit kann bis 3 Monate nach Erhalt der Kündigung eine Klage auf Pachterstreckung eingereicht werden.
Bei einer Pacht auf bestimmte Zeit, bis spätestens 9 Monate vor Ablauf der Pacht.

Die RichterIn erstreckt die Pacht (um 3-6 Jahre), wenn dies für den Beklagten zumutbar ist.

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